Honigimporte

  • Daher habe ich mir einen kleinen Schleuderraum eingerichtet.

    Wände und Boden gefliesst.

    Doppelwaschbecken aus Edelstahl mit warm/kalt Wasser

    Edelstahltisch

    Abfluss mit Geruchsstopp, Berührungsloser Seifenspender usw.


    Auch wenn ich kein Freund von staatlicher Bevormundung bin, kann jeder Kontrolleur bei mit schauen kommen.


    Fängt der an mit weissen Handschuhen über die Amaturen zu streichen, dann gibt es auch Mittel und Wege einen staatlichen Beamten vors Schienenbein zu treten. Das habe ich schon zwei mal durch. Man zeige mir einen Menschen der ohne Fehler ist.


    Gegen konstruktive Kritik habe ich nichts. Ganz im Gegenteil. Es muss nur auch im Kontext angemessen sein.

  • Man muss auch den Kontrolleur nicht hereinlassen, schon gar nicht wenn man keinen dedizierten Schleuderraum hat. Wichtig ist eine Rückstellprobe je Abfüll-Charge aufzubewahren bis das Mindesthaltbarkeitsdatum das man auf dem Etikett angegeben hat erreicht ist. Die dürfen Kontrolleure nämlich einfordern.

    Nun nicht ganz korrekt. Einlassen Must du nicht zwingend das stimmt dann kommt er halt beim nächsten mal mit richterlichem Beschluss und mit Unterstützung der Uniformierten.

    Der Lebensmittelinspektor darf sich deine Schleuder sofern du eine hast schon ansehen und ggf. den Raum Platz in welchem du vorgibst zu Schleudern. Weiterhin darf er Honigproben (Abgefüllte Gläser bzw. Gebinde welche du Inverkehrbringst) zwecks Kontrolle der Korrekten Beschriftung und der korrekten Gewichtsmengen sowie auf Einhaltung der Honigverordnung mitnehmen. Einen Zwang für eine Rückstellprobe pro Charge gibt es jedoch nicht. Ich führe keine Chargenbezeichnung bei meinen Honigen. Dies muss ich auch nicht.


    Grüße Thomas

  • Einlassen Must du nicht zwingend das stimmt dann kommt er halt beim nächsten mal mit richterlichem Beschluss und mit Unterstützung der Uniformierten.

    Auf welcher Rechtsgrundlage?


    Mir ist das von den Schornsteinfegern bekannt. Allerdings bin ich auch mit einem "Luftverschmutzer" angemeldet. Das geht schon beim Einbau, den ein Unternehmen übernimmt, los. Dieses muß, sofern man am öffentlichen Gasnetz angeschlossen ist/wird, diesem die Ofenleistung mitteilen. Mithin wird es garantiert auch dem Schornsteinfeger den Auslaß melden (müssen). Ob man das mit einem heimlichen Privateinbau, den ich nicht beherrsche, umgehen kann, bezweifele ich. Dann wird einfach behauptet, "jeder heize". Der Schornstein ist sichtbar und wird bei kaltem Wetter auch "dampfen". Beweis erbracht.


    Welcher Rechtsgrund soll denn hingegen bestehen, jemandes Privatsphäre, der nicht als Honiginverkehrbringer in Erscheinung tritt, dermaßen zu penetrieren? Beschäftigen sich Richter ernsthaft mit solchem Mist? Dann müßte der Durchsuchungsbeschluß erstmal nur zum Ziele haben festzustellen, ob Honigernteausstattung vorliegt. Das halte ich für grob rechtswidrig. Und sollte diese "gefunden" werden, beweist das noch gar nichts. Man kann ja auch die Honigernte schon vor Jahren aufgegeben haben.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Da meine halbe Verwandschaft aus Beamte und städtische Bedienstete besteht, hat der Lebensmittelkontrolleur schneller einen Durchsuchungsbefehl als du Amen sagen kannst.


    Da braucht dich nur einer angeschissen haben, um einen begründeten Verdacht zu haben.


    Da ist meiner Meinung nach die Strategie besser, den Kontrolleur hereinzubitten und ihm eine Flasche Kaffee oder eine Tasse Wasser anzubieten.

    Dann kann man ihm erklären, dass die Bienen nur für den Eigennutz gehalten werden.

    Die Gegenbehauptung muss er dann beweisen. Das kann er im Normalfall nicht.

    Nur sollte man sich das sehr genau überlegen, wenn man sich mit den Staatsapparat anlegt.

  • Da meine halbe Verwandschaft aus Beamte und städtische Bedienstete besteht, hat der Lebensmittelkontrolleur schneller einen Durchsuchungsbefehl als du Amen sagen kannst.

    Nochmals: Dafür darf es eines konkreten und dringenden Sachgrundes. "Angeschissen" reicht nicht, womit wird man denn "denunziert"? Honig zu verbreiten? Ist das etwa Gefahr im Verzuge?


    Jemandem rechtmäßig den Zugang zu den eigenen vier Wänden zu verweigern, ist kein solcher Sachgrund, denn damit wäre die eigene Rechtsposition ausgehöhlt.


    Ja, natürlich weiß ich, daß das, was der Staat macht, in erheblichem Maße rechtswidrig ist, auch hierbei wird es gewiß so manches Mal so sein. Insofern wäre zumindest die (")Begründung(") für den Durchsuchungsbefehl auf dem Prüfstande.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Nun nicht ganz korrekt. Einlassen Must du nicht zwingend das stimmt dann kommt er halt beim nächsten mal mit richterlichem Beschluss und mit Unterstützung der Uniformierten.

    Der Lebensmittelinspektor darf sich deine Schleuder sofern du eine hast schon ansehen und ggf. den Raum Platz in welchem du vorgibst zu Schleudern. Weiterhin darf er Honigproben (Abgefüllte Gläser bzw. Gebinde welche du Inverkehrbringst) zwecks Kontrolle der Korrekten Beschriftung und der korrekten Gewichtsmengen sowie auf Einhaltung der Honigverordnung mitnehmen. Einen Zwang für eine Rückstellprobe pro Charge gibt es jedoch nicht. Ich führe keine Chargenbezeichnung bei meinen Honigen. Dies muss ich auch nicht.


    Grüße Thomas

    Du musst keine explizite Chargennr vergeben solange alle Gläser einer Charge das gleiche Mindesthaltbarkeitsdatum haben und Du für jede Charge ein anderes vergibst. Hast Du keine Rückstellprobe je Charge und geht eine Beschwerde bei denen ein können sie dann anordnen dass Du die Charge aus dem Verkehr ziehst. Hast Du keine separaten Chargen ausgewiesen musst Du all deinen Honig aus dem Verkehr ziehen. Insofern hast Du natürlich Recht, Chargennr und Rückstellprobe sind nicht Pflicht, jedoch zu deinem eigenen Vorteil.


    Einen richterlichen Beschluss bekommt kein Kontrolleur, das ist Staatsanwälten vorbehalten. Können die dir jedoch Mängel vorweisen (Verunreinigungen, Beschwerde durch Kunden, etc...) uND Du kooperierst nicht können die dir den Verkauf von Honig untersagen und ebenfalls Anordnen dass Du deinen Honig aus dem Verkehr ziehst.

  • Wenn du Honig in Verkehr bringst, kann der Kontrolleur vorbeikommen und eine Kontrolle durchführen. Wenn er unangemeldet kommt, würde ich mir jedoch überlegen ob ich zu Hause bin oder ob ich nicht gerade am gehen bin und ihn darauf hinweisen mit Termin wiederzukommen. Dabei aber freundlich bleiben. Ich habe keinen Schleuderraum sondern Teile mir einen mit einem befreundeten Imker, da wäre Interessant ob er die 5 Stunden Zeit eingeplant hat, ist halt leider n ganzes Stück zu fahren.

  • Bei einer Beschwerde zu einem Honig muss der Beschwerdeführer noch ein Ungeöffnetes Original Honigglas dergleichen Sorte und Haltbarkeitsdatum haben. Andernfalls kann auch von dem Beschwerdeführer eine Verunreinigung in das offene Glas eingebracht worden sein. Daher mache ich zunächst mal keine Rückstellproben. Im Normalfall wird der Kunde bei dem Imker vorbei kommen und sich direkt beschweren. Worauf man im ein neues Glas gibt und damit ist es erledigt.
    Wenn ein Imker natürlich nicht der Honigverordnung entsprechend Honig verkauft (z.B. Wassergehalt >20%) dann sollte auch zurecht der gesamte Honig aus dem Verkehr gezogen werden.

    Grüße Thomas

  • Ich regel das Ganz einfach.

    Beim Etikettieren bekommen die Gläser mit dem Stift ein Kürzel unter dem Datum.


    H3 bedeuted dann Bienenstand H=Heinsberg der dritte Eimer.

    Am Datum kann man die Charge immer eineindeutig zuordnen.

    27.05.2022 bedeutet dann am 27.04. 2020 geschleudert + zwei Jahre Haltbarkeit.

    Ein Rückstellprobe bilde ich nie. Das Ganze wird auf einem Blatt notiert sowie die Kg im Eimer.

    Sollte mir also mal ein Kugelfisch in den Eimer gefallen sein, kann nur der Eimer beanstandet werden.

  • ... 27.05.2022 bedeutet dann am 27.04. 2020 geschleudert + zwei Jahre Haltbarkeit.

    Du meintest wahrscheinlich den 27.05.2022, oder? ;)


    VG

    Tom