Nun nicht ganz korrekt. Einlassen Must du nicht zwingend das stimmt dann kommt er halt beim nächsten mal mit richterlichem Beschluss und mit Unterstützung der Uniformierten.
Der Lebensmittelinspektor darf sich deine Schleuder sofern du eine hast schon ansehen und ggf. den Raum Platz in welchem du vorgibst zu Schleudern. Weiterhin darf er Honigproben (Abgefüllte Gläser bzw. Gebinde welche du Inverkehrbringst) zwecks Kontrolle der Korrekten Beschriftung und der korrekten Gewichtsmengen sowie auf Einhaltung der Honigverordnung mitnehmen. Einen Zwang für eine Rückstellprobe pro Charge gibt es jedoch nicht. Ich führe keine Chargenbezeichnung bei meinen Honigen. Dies muss ich auch nicht.
Grüße Thomas
Du musst keine explizite Chargennr vergeben solange alle Gläser einer Charge das gleiche Mindesthaltbarkeitsdatum haben und Du für jede Charge ein anderes vergibst. Hast Du keine Rückstellprobe je Charge und geht eine Beschwerde bei denen ein können sie dann anordnen dass Du die Charge aus dem Verkehr ziehst. Hast Du keine separaten Chargen ausgewiesen musst Du all deinen Honig aus dem Verkehr ziehen. Insofern hast Du natürlich Recht, Chargennr und Rückstellprobe sind nicht Pflicht, jedoch zu deinem eigenen Vorteil.
Einen richterlichen Beschluss bekommt kein Kontrolleur, das ist Staatsanwälten vorbehalten. Können die dir jedoch Mängel vorweisen (Verunreinigungen, Beschwerde durch Kunden, etc...) uND Du kooperierst nicht können die dir den Verkauf von Honig untersagen und ebenfalls Anordnen dass Du deinen Honig aus dem Verkehr ziehst.