Nee, muss er nicht.
Auch dieses Thema wurde vor Gericht natürlich erörtert. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sprechen wir von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen. Dazu gehören auch Honigbienen, so der STA, unabhängig davon, ob der Imker konkret Honig erntet. Sebst wenn er dies nachweislich nicht tut, könne er ja Völker verkaufen, aus denen dann ein anderer Honig erntet.
Es handele sich als um ein ("abstraktes") Gefährdungsdelikt.
Allmählich werden die juristischen Verrenkungen und Spitzfindigkeiten lächerlich. Es ist sooo offensichtlich, was die eigentliche Motivation dieser Rechtslage ist.
Und von "abstrakter Gefährdung" zu sprechen, ist völliger Blödsinn. Auf einen solchen Humbug können nur (lebensferne!) Juristen kommen, die - analog den Journalisten - sich in alles hineinhängen, aber allermeistens von nichts eine Ahnung haben. Als ich diesen Unfug von der "abstrakten Gefährdung" vom damaligen Bundesinnemminster Thomas de Maizière hörte, schwoll mir fast der Hals. Damit sollte wohl "irgendwie" eine Gefahr kleingeredet, gar "imaginär gemacht" werden.
Es gibt jedoch keine "abstrakten Gefahren", sondern nur konkrete. Diese Gefahr ist ganz simpel mit einer - meistens jedoch unbekannten - Wahrscheinlichkeit verknüpft: Von 0 (unmöglich, also letztlich doch keine Gefahr) bis 1 (sicher, kein Risiko im engeren Sinne mehr, sondern schon unabwendbares Schicksal).