Hallo,
ich hab keine Erfahrungen, aber vielleicht hilf das:
https://www.die-honigmacher.de/kurs2/pflanze_330.html
https://www.imkerforum.de/forum/thread/33083-rotklee/
Gruß, Hermann
Hallo,
ich hab keine Erfahrungen, aber vielleicht hilf das:
https://www.die-honigmacher.de/kurs2/pflanze_330.html
https://www.imkerforum.de/forum/thread/33083-rotklee/
Gruß, Hermann
Wobei...
Hier wurde ein Nachbar dazu verurteilt, die direkt an der Grenze stehenden
Bäume zu kürzen:
https://openjur.de/u/354177.html
Es scheint also schon von Bedeutung zu sein, wenn z.B. hochwachsende Bäume direkt an der Grundstücksgrenze stehen...
Wie sieht denn der Baumbestand an der Grenze zu den Nachbarn aus?
ZitatAlles anzeigenTenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Tübingen vom 18.05.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück ... (FlSt. Nr. 4696/7) in einem Grenzabstand von ca. 0,5 - 0,6 m entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin ... (FlSt. Nr. 4690/25) stehende Hecke innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils - und sollte diese in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eintreten bis zum 14.10. des Jahres, in dem die Rechtskraft eintritt - wie folgt zurückzuschneiden:
a) die am südlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende, ca. 9 m hohe Blaue Stech-Fichte (Picea pungens "Glauca") auf eine Höhe von 2,60 m,
b) die am nördlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 9 m hohen Serbischen Fichten bzw. Nordmanntannen (Picea omorica bzw. Abies nordmannia bzw. Abies concolor) auf eine Höhe von 2,30 m,
c) die im mittleren und südlichen Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 7,50 m hohen Blauen Zypressen (Chamaecypris lawsoniana "Alumii") auf eine Höhe von 1,88 m.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: Euro 7.500,00
Gründe
I.
Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich an der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine Hecke aus Nadelgehölzen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Kürzung der Hecke auf die nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (künftig: NRG) zulässige Höhe.
1.Die Beklagten bewohnen ein Haus auf einem Grundstück, das in ... am Hang gelegen ist. 1984 pflanzten sie an der talaufwärts gewandten Grundstücksgrenze Zypressen, Fichten und Nordmanntannen. 1988 kaufte die Klägerin das oberhalb des Grundstücks der Beklagten gelegene Grundstück und errichtete dort ihr Wohnhaus, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Die über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zwischen den Parteien von den Beklagten angepflanzte Hecke hat mittlerweile eine Höhe von 7,5 bis 9 Metern erreicht. Im September 2004 kam es erstmals zu Gesprächen zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Ehemann der Klägerin über die Höhe der Hecke.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück ... (FlSt. Nr. 4696/7) in einem Grenzabstand von ca. 0,5 - 0,6 m entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin ... (FlSt. Nr. 4690/25) stehende Hecke innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils - und sollte diese in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eintreten bis zum 14.10. des Jahres, in dem die Rechtskraft eintritt - wie folgt zurückzuschneiden:
a) die am südlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende, ca. 9 m hohe Blaue Stech-Fichte (Picea pungens "Glauca ") auf eine Höhe von 2,60 m, hilfsweise auf eine Höhe von 6 m,
b) die am nördlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 9 m hohen Serbischen Fichten bzw. Nordmanntannen (Picea omorica bzw.Abies nordmannia bzw.Abies concolor ) auf eine Höhe von 2,30 m, hilfsweise auf eine Höhe von 6 m,
c) die im mittleren und südlichen Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 7,50 m hohen Blauen Zypressen (Chamaecypris lawsoniana "Alumii ") auf eine Höhe von 1,88 m, hilfsweise auf eine Höhe von 4 m.
Gruß, Hermann
Das ist Landesrecht und für jedes Bundesland unterschiedlich:
§§ 37 und 40 Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)
ZitatAlles anzeigen§ 37
Grenzabstände
(1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.
(2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden. Ende Gesetzestext!
Wenn die vor Jahren gepflanzte Eiche inzwischen eine Höhe von 10 Metern erreicht hat, müsste folglich entweder ein Abstand von ca. 3,50 m zur Grenze eingehalten werden oder der Baum müsste um ca. 4 m in der Höhe gekappt werden, damit die im Nachbarrecht festgelegten Werte erreicht sind.
Allerdings ist dieser Anspruch aus dem Nachbarrechtsgesetz ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist, § 40 NachbG Schl.-H.. Somit ist hier die Frage, wann der Baum die zum 2 m Grenzabstand korrespondierende 6 m Höhe überschritten hat. Sofern dies vor dem Jahr 2010 (Anm.: der Beitrag ist aus dem Jahr 2012) der Fall war, wäre Ihr nachbarrechtlicher Anspruch auf Rückschnitt nicht mehr durchsetzbar.
ZitatAlles anzeigen§ 40
Ausschluss des Anspruchs auf Zurückschneiden
(1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
(2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, ist ausgeschlossen, wenn
- ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, es sei denn, dass die Anpflanzungen noch nicht älter als fünf Jahre sind, oder
- ihr Grenzabstand nicht dem bisherigen Recht entspricht
- und nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.
Jetzt kommt es drauf an, wie weit deine Bäume von der Grenze entfernt stehen und wie hoch sie sind (Die Grenzabstände sind von der Mitte des Stammes dicht über Wurzelhöhe bis zur Grundstückgrenze zu messen).
D.h. wenn sie 2 m Abstand zur Grenze haben dürften sie 6 m hoch sein, ohne dass dabei das Nachbarschaftsgesetzt verletzt wird.
Wenn sie 1 m Abstand zur Grenze haben dürften sie 3 m hoch sein.
Bei 3 m Abstand zur Grenze dürften sie 9 m hoch sein.
Wenn Bäume aber diese Höhe bereits vor mehr als zwei Jahren überschritten haben ist das verjährt und kann nicht mehr eingefordert werden.
Da sollte auch nichts daran ändern, dass der Nachbar das Gründstück evtl. erst vor weniger als zwei Jahren gekauft hat,
Das spielt keine Rolle.
Wenn du anfängst, auf diese reguläre Höhe zurückzuschneiden, obwohl du nicht müsstest (weil verjährt) hast du "verloren" bzw. du musst es dann halt regelmäßig machen.
Ein generelles "Abholzen" kommt also keineswegs in Frage.
Teilweise zitiert aus diesem Beitrag:
https://www.deutsche-anwaltsho…renzabstaende-von-baeumen
Gruß, Hermann
Hallo zusammen,
noch einer, der seinen Senf dazugibt...
Ich hab jetzt nicht alle Beiträge in diesem Thema gelesen.
Es ist wirklich ärgerlich, wenn man solche Nachbarn hat.
Ich hab im Netz diese "Anwaltsberatung" gefunden:
"Die Regelungen zum Schutz bestehender Pflanzen ist jedoch in allen Bundesländern gleich: Sobald ein Baum seit mindestens 6 Jahren steht, kann seine Beseitigung nicht mehr durchgesetzt werden."
Hier gefunden:
https://www.deutsche-anwaltsho…n-dem-nachbarn-entfernen-
Ich würde - so wie Kai - auch erst mal abwarten...
Grüße in den Norden
Hermann