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Urheberrechte

  • Kai
  • 6. Februar 2012 um 16:58
  • Kai
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    • 6. Februar 2012 um 16:58
    • #1

    HAllo allerseits,

    da ich öfters gefragt werde, wie es rechtlich aussieht, "fremde" Dinge zu veröffentlichen (fremde Fotos, fremde Texte, fremde Dokumente, fremde Avatare), gebe ich hier mal den § 106 Urheberrechtsgesetz wieder:

    Code
    § 106
    [b]Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.[/b]
    (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    
    
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Hinzu kommen dann noch Privatklagen wegen Schadensersatz.

    Es kann also teuer werden. 8)8)8)

    Dies nur mal als Information.
    LG
    Kai

  • Kai
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    • 18. September 2014 um 23:10
    • #2

    HAllo allerseits,

    da ich gerade ein paar Minuten Zeit habe, möchte ich nochmals auf die lieben Urheberrechte hinweisen. Im vorigen Beitrag ist gesetzlich geregelt, was Urheberrechte sind.

    Demnach ist grundsätzlich verboten, fremde Werke ohne Zustimmung des "Inhabers" dieser Werke zu veröffentlichen, verfielfältigen oder verbreiten. Werke können demnach Texte, Fotos, Grafiken, aber auch Wissenschaftliche Arbeiten, Doktorarbeiten, Software und ganze Bücher sein.

    Erlaubt ist das Verwenden fremder Stücke nur nach (möglichst schriftlicher) Erlaubnis (=Lizenz) des Urhebers. Beispielsweise erlaubt Wikipedia unter genauer Angabe der Quelle und des Links die Veröffentlichung bestimmter Passagen.

    Bitte tut mir daher den Gefallen, hierauf stets zu achten, da ich ansonsten in Teufels Küche komme.
    Danke.
    LG
    Kai

  • Johannes
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    • 26. April 2016 um 15:53
    • #3

    Hallo zusammen,

    ich möchte aus aktuellem Anlass mal hier anknüpfen.

    Obwohl ich nicht bei Facebook bin, haben es Fotos von mir ohne meine Erlaubnis geschafft, dort u.a. als Profilbild zu enden. Das verbiete ich hiermit ausdrücklich!
    Vielen Dank, Basti, für den Hinweis! ... Wer weiß, wo noch überall Fotos von mir veröffentlicht sind. :?

    Es ist ja grundsätzlich schön, wenn meine Fotos Freude bereiten und Interesse finden. Dies rechtfertigt aber keines Falls die Veröffentlichung ohne meine schriftliche Erlaubnis und ohne Quellenangabe! Ich bitte das zu berücksichtigen.

    LG Johannes

    2. Vorsitzender im Bundesverband Dunkle Biene Deutschland e.V.
    http://www.bv-dunkle-biene.de/
    Eine Mitgliedschaft in unserem Verein ist ein guter Beitrag zum Erhalt unserer einheimischen Dunklen Biene. Wir wollen die imkerlichen Kräfte bündeln und Interessenten und Züchter näher zusammenbringen.

    Infos zur mir und meinen Bestellmöglichkeiten gibt es auf meiner Webseite: https://www.dunkle-bienen.com/

  • Ole86
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    • 26. April 2016 um 22:49
    • #4
    Zitat von imkerforum-nordbiene

    ...oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt...

    Da sind die Grenzen aber nicht immer eindeutig. Eine Umgestaltungen unter Angabe der Quelle benötigt nicht in jedem Fall die Zustimmung des Urhebers. Die Angabe der Quelle ist allerdings zwingend erforderlich. Nur zur Info..

    LG, Ole!

  • Kai
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    • 27. April 2016 um 10:01
    • #5
    Zitat von Ole86

    .... Eine Umgestaltungen unter Angabe der Quelle benötigt nicht in jedem Fall die Zustimmung des Urhebers. ,,,,,
    LG, Ole!


    Hallo,

    hm, wo steht das?

    LG
    Kai

  • Ole86
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    • 27. April 2016 um 11:08
    • #6
    Zitat von imkerforum-nordbiene

    ...hm, wo steht das?

    Hallo Kai,

    das läuft unter dem Begriff "Bearbeitung". Ich sehe allerdings gerade, dass im Falle einer Veröffentlichung doch die Zustimmung des Urhebers nötig ist und nur die Bearbeitung grundsätzlich ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt ist. Sorry, das hatte ich anders im Gedächtnis.

    Zitat

    Die Bearbeitung ist ein Begriff des deutschen und österreichischen Urheberrechts. Eine Bearbeitung ist eine Abwandlung eines Werkes, die die notwendige Schöpfungshöhe besitzt, um gem. § 3 dUrhG [1] bzw. § 5 Abs. 1 öUrhG selbst als Werk urheberrechtlich geschützt zu sein.[2] Die Bearbeitung eines Werkes ist grundsätzlich ohne die Zustimmung des Urhebers erlaubt, in Deutschland mit einigen Ausnahmen (Vgl. § 23 S. 2 dUrhG). Für die Veröffentlichung und Verwertung der Bearbeitung ist gemäß § 23 S. 1 dUrhG bzw. § 14 Abs. 2 öUrhG stets die Zustimmung des Urhebers des bearbeiteten Werkes notwendig.

    Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bearbeitung_%28Urheberrecht%29

    Beste Grüße, Ole!

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