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Rechtliches beim Schwarmfang in Deutschland - Schwarmrecht BGB

  • Kai
  • 5. Mai 2024 um 12:37
  • Kai
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    • 5. Mai 2024 um 12:37
    • #1

    Hallo allerseits,

    auch beim Schwarmfang bewegen wir uns nicht im rechtsfreien Raum. Hier z. B. § 962 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

    Darf der Imker fremde Grundstücke ungefragt betreten?

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    LG

    Kai

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    • 5. Mai 2024 um 16:23
    • #2
    Zitat von Kai

    Darf der Imker fremde Grundstücke ungefragt betreten?

    Jein, bedingt, kommt darauf an, nämlich dann, wenn man den Grundstückseigner nicht erreicht.

    Es darf auch nur der Eigentümer des Schwarmes betreten, und das ist der Imker, bei dessen Bienen ein Schwarm abgegangen ist, was eigentlich nur im Augenblicke des Geschehens unzweifelhaft ist. Nur ein paar Minuten später kann die Lage schon wieder uneindeutig sein.

    Leider schweigt sich das BGB nach Eigentumsverlust bzw. -aufgabe zu weiteren Eigentumsverhältnissen aus. Wird derjenige dann Schwarmeigentümer, der den Schwarm entdeckt und an ihm interessiert ist, ihn verfolgt? Steht so nicht im BGB. Wird man spätestens dann Eigentümer, wenn man des Schwarmes habhaft wurde, ihn "einschlug"? Faktisch ja, aber dann stellt sich die Betretensfrage nicht mehr.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Kai
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    • 6. Mai 2024 um 10:52
    • #3
    Zitat von Freizeitimker

    Jein, bedingt, kommt darauf an, nämlich dann, wenn man den Grundstückseigner nicht erreicht.

    ...

    Der Sinn der Rechtsnorm § 962 BGB liegt gerade darin, dem Imker ein Verfolgungsrecht auf fremden Grundstücken von Gesetzes wegen einzuräumen in den Fällen, wo keine Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegt. Entweder ist der Grundstücksbesitzer nicht erreichbar, nicht zugegen, oder er hat das Betreten dem Imker gegenüber sogar untersagt.

    Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für das Betretungsrecht des Imkers geschaffen. Entstandenen Schaden (z. B. aufgebrochene Gartentür, aufgeschnittenen Zaun oder aufgebrochene Beuten) hat der Imker nach § 962 Satz 2 BGB hat der Imker zu ersetzen.

    Das Gesetz sorgt genau bei solchen kritischen Fällen für eine Rechtsgrundlage für den Imker. Ansonsten hätte diese Rechtsnorm nämlich keinen Sinn.

    LG

    Kai

  • Freizeitimker
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    • 6. Mai 2024 um 22:37
    • #4
    Zitat von Kai

    Der Sinn der Rechtsnorm § 962 BGB liegt gerade darin, dem Imker ein Verfolgungsrecht auf fremden Grundstücken von Gesetzes wegen einzuräumen in den Fällen, wo keine Erlaubnis des Grundstückseigentümers vorliegt. Entweder ist der Grundstücksbesitzer nicht erreichbar, nicht zugegen, oder er hat das Betreten dem Imker gegenüber sogar untersagt.

    Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für das Betretungsrecht des Imkers geschaffen. Entstandenen Schaden (z. B. aufgebrochene Gartentür, aufgeschnittenen Zaun oder aufgebrochene Beuten) hat der Imker nach § 962 Satz 2 BGB hat der Imker zu ersetzen.

    Wenn der Grundstückseigner zugegen ist und das Betreten untersagt hat, sollte man besser nicht versuchen, sein Recht eigenmächtig durchzusetzen. Die Verteidigung gegenüber einem Einbruch ist notwehrberechtigt. Nach meiner Kenntnis darf man eine solche gewaltsame Selbstjustiz auch gar nicht ausüben. Genau auch für diesen Zweck sind unsere Freunde und Helfer da, die damit ausnahmsweise wirklich mal dieser euphemistischen Bezeichnung gerecht werden könnten, einem also dieses Betretungsrecht praktisch verschaffen, es durchsetzen. Allerdings darf bezweifelt werden, daß der gewöhnliche Streifenpolizist dieses recht spezielle Recht kennt. Und selbst, wenn, rechthaben und sein Recht bekommen sind auch bei der Ordnungsmacht zwei getrennte Schuhe.

    Aber mal Hand auf's Herz, wegen eines Bienenschwarmes (!) würde ich mir nie das Risiko eines gefährlichen Zweikampfes aufhalsen, auch nicht die Polizei rufen (bin froh, wenn ich mit der nichts zu tun habe), und das weder bei Fremden und erst recht nicht bei Nachbarn. Ausnahme wäre ein offensichtlich verwaistes Grundstück, womöglich sogar schon mit einem Loch im Zaune.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Rolf
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    • 11. Mai 2024 um 11:25
    • #5

    Darüber sollten doch die Juristen debattieren.

    Eigentlich legt es jeder Jurist so aus, wie es für ihn positiv ist.

    Das zeigt sich doch bei jeder Rechtsstreitigkeit.

    In jedem Paradingsbumms steht was anderes, der eine Jurist nimmt den Satz, der andere den anderen Satz.

    Dann wird ein sogenanntes "Urteil" gefällt.

    Alles Gute vom Rolf

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