- Offizieller Beitrag
Behandlungs- und Erwerbsnachweis bei Arzneimitteln in der Imkerei
Für Imker gelten bei der Anwendung von Tierarzneimitteln besondere Dokumentationspflichten. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die EU-Tierarzneimittelverordnung (EU) 2019/6, das deutsche Tierarzneimittelgesetz (TAMG) sowie die Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV).
1. Behandlungsnachweis – grundsätzlich für alle Tierarzneimittel
Nach Artikel 108 der Verordnung (EU) 2019/6 müssen Halter von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, die Anwendung von Tierarzneimitteln dokumentieren. Das gilt auch für Bienen und damit auch für frei verkäufliche Varroamittel.
Zu dokumentieren sind insbesondere:
- Datum der ersten Anwendung
- Bezeichnung des Tierarzneimittels
- angewendete Menge
- Lieferant
- Identität bzw. Gruppe der behandelten Tiere
- gegebenenfalls der verschreibende Tierarzt
- Wartezeit
- Dauer der Behandlung
- Nachweis über den Erwerb, soweit dieser nach den nationalen Vorschriften erforderlich ist.
Die Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre verfügbar sein.
In Deutschland wird diese Verpflichtung durch § 32 TAMG umgesetzt bzw. ergänzt. Ein fehlendes oder nicht ordnungsgemäß geführtes Buch kann nach § 89 TAMG als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
2. Erwerbsnachweis – nicht bei allen Mitteln gleich
Hier muss zwischen Behandlungsnachweis und Erwerbsnachweis unterschieden werden.
Bei frei verkäuflichen Tierarzneimitteln besteht nach der derzeitigen deutschen Behördenauslegung keine zusätzliche tierarzneimittelrechtliche Pflicht, den Erwerb gesondert nachzuweisen.
Das betrifft beispielsweise zugelassene Präparate auf Grundlage von:
- Ameisensäure
- Oxalsäure
- Thymol
Die Anwendung muss dokumentiert werden, ein gesonderter Erwerbsnachweis ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Bei apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln besteht dagegen zusätzlich eine Erwerbsnachweispflicht nach der THAMNV. Entsprechende Rechnungen, Lieferscheine, tierärztliche Abgabebelege oder Verschreibungen sind aufzubewahren.
Beispiele sind Varroamittel mit:
- Flumethrin (z. B. Bayvarol, PolyVar Yellow)
- Amitraz (z. B. Apitraz, Apivar)
3. Praktische Übersicht
| Varroamittel | Behandlungsnachweis | Erwerbsnachweis |
|---|---|---|
| Ameisensäure | Ja | Nein |
| Oxalsäure | Ja | Nein |
| Thymol | Ja | Nein |
| Flumethrin | Ja | Ja |
| Amitraz | Ja | Ja |
Die entscheidende Aussage lautet daher:
ZitatJede Anwendung eines zugelassenen Tierarzneimittels bei Bienenvölkern muss dokumentiert werden. Die Pflicht zum gesonderten Erwerbsnachweis hängt dagegen von der Abgabekategorie des Arzneimittels ab.
Für die praktische Imkerei empfiehlt es sich dennoch, auch die Rechnungen frei verkäuflicher Varroamittel aufzubewahren und beispielsweise durch eine Rechnungsnummer mit dem jeweiligen Behandlungseintrag zu verknüpfen. Dies ist bei frei verkäuflichen Mitteln zwar nicht zwingend vorgeschrieben, erleichtert aber die Nachvollziehbarkeit erheblich.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel, insbesondere Artikel 108
- Tierarzneimittelgesetz (TAMG), insbesondere § 32 (Dokumentationspflichten) und § 89 (Ordnungswidrigkeiten)
- Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung (THAMNV), insbesondere §§ 1 und 2
Stand: September 2026. Die konkrete Zulassung, Abgabekategorie und Wartezeit eines Präparats sollte immer anhand der jeweils aktuellen Fachinformation bzw. Zulassung geprüft werden.
Rechtsgrundlagen: Art. 108 VO (EU) 2019/6, §§ 32 und 89 TAMG sowie §§ 1 und 2 THAMNV