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Bienen: Aufziehender Ärger mit Nachbarn

  • Kai
  • 10. Juli 2018 um 11:06
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    • 1. Juni 2019 um 21:36
    • #101

    Der originäre Zusammenhang zwischen „Bienen fliegen übers Grundstück“ und der geforderten Entfernung der Bäume ist so wohl weder dem Gericht noch sonst wem ersichtlich. Sie können nicht mal belegen, dass es deine Bienen sind, dank „Sichtschutz“ durch alten Baumbestand. Ich würd zum Anwalt gehen und ggf. auf Unterlassung klagen.
    Wenn du Ruhe haben willst, brauchst du eine richterliche Entscheidung!

    Viele Grüße,
    Heiko

    Und erstens machen sie es anders, als es zweitens im Lehrbuch steht :!::!::!:

  • Palatina
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    • 20. Juni 2019 um 09:39
    • #102

    Mit dem Brief ab zum Anwalt. Dort ist er (der Brief) und Du am besten aufgehoben. Wegen sowas würde ich mir keinen Streß machen. Anwälte sollen das regeln, dass ist deren Job.

    Meine "lieben" Nachbarn haben z.B. das Ordnungsamt gerufen, wegen "...eines Kastens aus dem Insekten kommen". Selbst die Erklärungen zu "Ableger, 14 Tage noch...dann ist er weg, Kinder dürfen gerne vorbeikommen, Honig probieren, Schutzanzug, Privatgrundstück, Abstand zur Grundstücksgrenze, rechtlich vertretbar etc. endete mit einem totalen Gartenverbot der Nachbarskinder und dem Besuch des Ordnungsamtes, im weitesten Sinne.

    Das Ordnungsamt parkte auf der anderen Straßenseite, machte nur aus dem Auto heraus Bilder und fuhr wieder weg. Ich habe nie wieder etwas gehört. Auch nicht von den Nachbarn. Nur böse Blicke gibt es regelmäßig und von meiner Seite aus keinen Honig.

    Wenn da was kommen würde, bin rechtsschutzversichert und mein Anwalt ist einen Anruf entfernt. Also, Ooohhmmm, Bier aufmachen und den Bienenflug genießen. ;)

  • xristof
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    • 20. Juni 2019 um 10:19
    • #103

    da kann ich nur beipflichten: mit dem Brief ab zum Anwalt.

    - in Sachen Bienen haben deine Nachbarn KEINE Chance

    - vielleicht musst du an der Grenze Bäume und Büsche etwas zurückschneiden

    - Wald darf eh nicht einfach so gerodet werden


    Definitive Sicherheit bringt nur der Richter, aber danach ist alles klar. Ein Anwalt kann dir sagen, wie du vorgehen sollst. Ansonsten ruhig und höflich bleiben, wie du das beschrieben hast. Das macht einen guten Eindruck bei allen anderen und deine Nachbarin wird sich mit ihrem Gekeife von selbst ins Abseits manöverieren :lol:

    Ich weiss nicht, ob du teures Überwachungsgerät anschaffen sollst, mit dem Brief wären deine Nachbarn bei jeder Sachbeschädigung oder Diebstahl die ersten Verdächtigen.

    Ich drücke die Daumen, Gruss Christoph

    PS hinter dem Haus durfte ich wegen ängstlichen Nachbarn die Bienen nicht aufstellen, jetzt fliegen sie vor dem Haus. Was es dem Nachbarn bringt, könnt ihr euch ja vorstellen, vor allem da es noch zwei weitere Bienenstände gibt im Umkreis von 2-3km...

  • moniaqua
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    • 20. Juni 2019 um 10:27
    • #104
    Zitat von Palatina

    Das Ordnungsamt parkte auf der anderen Straßenseite, machte nur aus dem Auto heraus Bilder und fuhr wieder weg. Ich habe nie wieder etwas gehört. Auch nicht von den Nachbarn.

    Jessas, so viel Aufwand haben die getrieben?! :lol: Bei uns wurde @Neunachbars vorm Ordnungsamt gebeten, uns doch bitteschön selber zu kontaktieren.

    HG
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    • 23. Juni 2019 um 01:17
    • #105
    Zitat von admin

    Offensichtlich wurde versucht, mir einen Einschreibebrief zukommen zu lassen. Wohl von den lieben Nachbarn. Den müsste ich jetzt in Flintbek abholen (10 km entfernt).

    Soll ich das tun? Oder lieber komplett ignorieren?

    Ersteres ja, letzteres nein. Ansonsten könnte einem das angelastet werden mit der Folge, daß der Brief dennoch als rechtskräftig zugestellt gilt. Außer man kann nachweisen, daß man wirklich nicht da war und sich niemand kümmern konnte (verreist, im Krankenhaus, auf einer Kur).

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Freizeitimker
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    • 23. Juni 2019 um 01:23
    • #106
    Zitat von admin

    Warum sollte ich als Bienenfreund vor Gericht bessere Karten haben?

    Die Judikative soll tendenziell sehr bienen- und mithin auch imkerfreundlich sein, was wohl auch mit dem allgemein guten Ansehen der Bienen zusammenhängt. Man kann ja die Butter zur Not auch dicker auftragen: Naturschutz, Bestäubungsleistung, Honigertrag. Außerdem bedeutet jahrzehntelanges Imkern Gewohnheitsrecht und Ortsüblichkeit.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

    Einmal editiert, zuletzt von Freizeitimker (23. Juni 2019 um 23:04)

  • Kai
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    • 23. Juni 2019 um 10:21
    • #107
    Zitat von Freizeitimker

    Die Judikative soll tendenziell sehr bienenfreundlich sein, was wohl auch mit dem allgemein guten Ansehen der Bienen zusammenhängt. Man kann ja die Butter zur Not auch dicker auftragen: Naturschutz, Bestäubungsleistung, Honigertrag. Außerdem bedeudet jahrzehntelanges Imkern Gewohnheitsrecht und Ortsüblichkeit.

    Hallo, na dann hoffe ich mal das Beste. ;)

    LG

    Kai

  • Kai
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    • 24. Juni 2019 um 11:41
    • #108
    Zitat von Palatina

    Mit dem Brief ab zum Anwalt. Dort ist er (der Brief) und Du am besten aufgehoben. Wegen sowas würde ich mir keinen Streß machen. Anwälte sollen das regeln, dass ist deren Job.

    Hallo,

    ich habe den Brief erstmal Brief sein lassen. Für den Anwalt ist das noch zu früh, meiner Meinung nach. Was sollte er mit dem Brief tun? Das würde nur Kosten für mich verursachen.

    Also: eine Reaktion von mir erfolgt nicht. Denn die Nachbarn wollen ja etwas, nicht ich. :)

    LG

    Kai

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    • 24. Juni 2019 um 14:41
    • #109

    Hallo zusammen,

    noch einer, der seinen Senf dazugibt...

    Ich hab jetzt nicht alle Beiträge in diesem Thema gelesen.

    Es ist wirklich ärgerlich, wenn man solche Nachbarn hat.

    Ich hab im Netz diese "Anwaltsberatung" gefunden:

    "Die Regelungen zum Schutz bestehender Pflanzen ist jedoch in allen Bundesländern gleich: Sobald ein Baum seit mindestens 6 Jahren steht, kann seine Beseitigung nicht mehr durchgesetzt werden."

    Hier gefunden:

    https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…barn-entfernen-

    Ich würde - so wie Kai - auch erst mal abwarten...

    Grüße in den Norden


    Hermann

  • Kai
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    • 24. Juni 2019 um 14:52
    • #110
    Zitat von Herr-M

    Hallo zusammen,

    noch einer, der seinen Senf dazugibt...

    Ich hab jetzt nicht alle Beiträge in diesem Thema gelesen.

    Es ist wirklich ärgerlich, wenn man solche Nachbarn hat.


    Ich hab im Netz diese "Anwaltsberatung" gefunden:

    "Die Regelungen zum Schutz bestehender Pflanzen ist jedoch in allen Bundesländern gleich: Sobald ein Baum seit mindestens 6 Jahren steht, kann seine Beseitigung nicht mehr durchgesetzt werden."

    Hier gefunden:

    https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…barn-entfernen-

    Ich würde - so wie Kai - auch erst mal abwarten...

    Grüße in den Norden


    Hermann

    Alles anzeigen

    Hallo Herrmann,

    ganz herzlichen Dank für den wertvollen Beitrag. Ich zitiere auszugsweise aus dem Link:

    "Die Regelungen zum Schutz bestehender Pflanzen ist jedoch in allen Bundesländern gleich: Sobald ein Baum seit mindestens 6 Jahren steht, kann seine Beseitigung nicht mehr durchgesetzt werden....

    Was bleibt ist in gewissen Grenzen die Pflicht überhängende Äste insoweit zu kürzen, dass sie den Nachbarn bei der Nutzung seines Grundstückes nicht über Gebühr behindern. Eine solche Nutzungseinschränkung ist im allgemeinen nicht gegeben bei Ästen, die sich mehr als 3 m über dem Erdboden befinden."

    Wo aber könnte ich die Rechtsgrundlage finden, dass die Beseitigung von mindestens 6 Jahre alten Bäumen nicht mehr durchgesetzt werden kann? Dies wäre wichtig. :/:/:/

    LG

    Kai

  • Herr-M
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    • 24. Juni 2019 um 17:47
    • #111

    Das ist Landesrecht und für jedes Bundesland unterschiedlich:

    §§ 37 und 40 Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (NachbG Schl.-H.)

    Zitat

    § 37

    Grenzabstände

    (1) Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 1,20 m Höhe einen solchen Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten, daß für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen.

    (2) Anpflanzungen, die über die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand hinausgewachsen sind, sind auf Verlangen des Eigentümers des Nachbargrundstücks auf die zulässige Höhe oder den zulässigen Abstand zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte sie nicht beseitigen will. Die Verpflichtung nach Satz 1 darf nur unter Beachtung der nach § 24 Abs. 3 des Landschaftspflegegesetzes bestehenden Beschränkungen erfüllt zu werden. Ende Gesetzestext!

    Wenn die vor Jahren gepflanzte Eiche inzwischen eine Höhe von 10 Metern erreicht hat, müsste folglich entweder ein Abstand von ca. 3,50 m zur Grenze eingehalten werden oder der Baum müsste um ca. 4 m in der Höhe gekappt werden, damit die im Nachbarrecht festgelegten Werte erreicht sind.

    Allerdings ist dieser Anspruch aus dem Nachbarrechtsgesetz ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist, § 40 NachbG Schl.-H.. Somit ist hier die Frage, wann der Baum die zum 2 m Grenzabstand korrespondierende 6 m Höhe überschritten hat. Sofern dies vor dem Jahr 2010 (Anm.: der Beitrag ist aus dem Jahr 2012) der Fall war, wäre Ihr nachbarrechtlicher Anspruch auf Rückschnitt nicht mehr durchsetzbar.

    Alles anzeigen
    Zitat

    § 40

    Ausschluss des Anspruchs auf Zurückschneiden

    (1) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen ist ausgeschlossen, wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe oder den nach diesem Gesetz zulässigen Abstand hinausgewachsen sind und nicht bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.

    (2) Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, ist ausgeschlossen, wenn

    1. ihr Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht, es sei denn, dass die Anpflanzungen noch nicht älter als fünf Jahre sind, oder
    2. ihr Grenzabstand nicht dem bisherigen Recht entspricht
    3. und nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres Klage auf Zurückschneiden erhoben worden ist.


    Jetzt kommt es drauf an, wie weit deine Bäume von der Grenze entfernt stehen und wie hoch sie sind (Die Grenzabstände sind von der Mitte des Stammes dicht über Wurzelhöhe bis zur Grundstückgrenze zu messen).

    D.h. wenn sie 2 m Abstand zur Grenze haben dürften sie 6 m hoch sein, ohne dass dabei das Nachbarschaftsgesetzt verletzt wird.

    Wenn sie 1 m Abstand zur Grenze haben dürften sie 3 m hoch sein.

    Bei 3 m Abstand zur Grenze dürften sie 9 m hoch sein.

    Wenn Bäume aber diese Höhe bereits vor mehr als zwei Jahren überschritten haben ist das verjährt und kann nicht mehr eingefordert werden.

    Da sollte auch nichts daran ändern, dass der Nachbar das Gründstück evtl. erst vor weniger als zwei Jahren gekauft hat,

    Das spielt keine Rolle.

    Wenn du anfängst, auf diese reguläre Höhe zurückzuschneiden, obwohl du nicht müsstest (weil verjährt) hast du "verloren" bzw. du musst es dann halt regelmäßig machen.

    Ein generelles "Abholzen" kommt also keineswegs in Frage.

    Teilweise zitiert aus diesem Beitrag:

    https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…nde-von-baeumen

    Gruß, Hermann

    3 Mal editiert, zuletzt von Herr-M (24. Juni 2019 um 18:18)

  • Herr-M
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    • 24. Juni 2019 um 18:35
    • #112

    Wobei... :roll:

    Hier wurde ein Nachbar dazu verurteilt, die direkt an der Grenze stehenden

    Bäume zu kürzen:

    https://openjur.de/u/354177.html

    Es scheint also schon von Bedeutung zu sein, wenn z.B. hochwachsende Bäume direkt an der Grundstücksgrenze stehen...

    Wie sieht denn der Baumbestand an der Grenze zu den Nachbarn aus?

    Zitat

    Tenor

    1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Tübingen vom 18.05.2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die auf ihrem Grundstück ... (FlSt. Nr. 4696/7) in einem Grenzabstand von ca. 0,5 - 0,6 m entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin ... (FlSt. Nr. 4690/25) stehende Hecke innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils - und sollte diese in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eintreten bis zum 14.10. des Jahres, in dem die Rechtskraft eintritt - wie folgt zurückzuschneiden:

    a) die am südlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende, ca. 9 m hohe Blaue Stech-Fichte (Picea pungens "Glauca") auf eine Höhe von 2,60 m,

    b) die am nördlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 9 m hohen Serbischen Fichten bzw. Nordmanntannen (Picea omorica bzw. Abies nordmannia bzw. Abies concolor) auf eine Höhe von 2,30 m,

    c) die im mittleren und südlichen Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 7,50 m hohen Blauen Zypressen (Chamaecypris lawsoniana "Alumii") auf eine Höhe von 1,88 m.

    2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

    3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert des Berufungsverfahrens: Euro 7.500,00

    Gründe

    I.

    Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich an der Grenze zum Grundstück der Klägerin eine Hecke aus Nadelgehölzen. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Kürzung der Hecke auf die nach dem Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg (künftig: NRG) zulässige Höhe.

    1.Die Beklagten bewohnen ein Haus auf einem Grundstück, das in ... am Hang gelegen ist. 1984 pflanzten sie an der talaufwärts gewandten Grundstücksgrenze Zypressen, Fichten und Nordmanntannen. 1988 kaufte die Klägerin das oberhalb des Grundstücks der Beklagten gelegene Grundstück und errichtete dort ihr Wohnhaus, das sie mit ihrer Familie bewohnt. Die über die gesamte Länge der Grundstücksgrenze zwischen den Parteien von den Beklagten angepflanzte Hecke hat mittlerweile eine Höhe von 7,5 bis 9 Metern erreicht. Im September 2004 kam es erstmals zu Gesprächen zwischen dem Beklagten zu 1. und dem Ehemann der Klägerin über die Höhe der Hecke.

    Die Klägerin hat beantragt,

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück ... (FlSt. Nr. 4696/7) in einem Grenzabstand von ca. 0,5 - 0,6 m entlang der Grenze zum Grundstück der Klägerin ... (FlSt. Nr. 4690/25) stehende Hecke innerhalb von 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils - und sollte diese in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eintreten bis zum 14.10. des Jahres, in dem die Rechtskraft eintritt - wie folgt zurückzuschneiden:

    a) die am südlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehende, ca. 9 m hohe Blaue Stech-Fichte (Picea pungens "Glauca ") auf eine Höhe von 2,60 m, hilfsweise auf eine Höhe von 6 m,

    b) die am nördlichen Ende der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 9 m hohen Serbischen Fichten bzw. Nordmanntannen (Picea omorica bzw.Abies nordmannia bzw.Abies concolor ) auf eine Höhe von 2,30 m, hilfsweise auf eine Höhe von 6 m,

    c) die im mittleren und südlichen Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze stehenden, ca. 7,50 m hohen Blauen Zypressen (Chamaecypris lawsoniana "Alumii ") auf eine Höhe von 1,88 m, hilfsweise auf eine Höhe von 4 m.

    Alles anzeigen


    Gruß, Hermann

    2 Mal editiert, zuletzt von Herr-M (24. Juni 2019 um 18:48)

  • Palatina
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    • 28. Juni 2019 um 06:51
    • #113

    Bei so vielen Urteilen und unterschiedlichen Regelungen, würde ich mich über einen Anwalt aufklären lassen. Ansonsten wird viel spekuliert und am Ende weiß man doch nichts genaues. Die Rechtsschutzversicherung regelt die Kosten.

  • Kai
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    • 28. Juni 2019 um 11:56
    • #114

    Hallo allerseits,

    vielen Dank für die weiteren Gedanken.

    Zitat von Herr-M

    ..

    Wie sieht denn der Baumbestand an der Grenze zu den Nachbarn aus?


    Gruß, Hermann

    Der Baumbestand fast an der Grenze ist deutlich über 10 m hoch, bestehend aus Esskastanien, Buchen, Eichen etc im dichten Baumbestand. Siehe Foto.

    Einen RA werde ich derzeit noch nicht einschalten. Dafür gibt es keinen Grund. Die rechtliche Lage mit Grenzabständen und Ausschlussfristen ist bekannt; ein Anwalt würde mir nichts neues erzählen. Rechtschutzversicherungen übernehmen keine Beratungskosten beim Anwalt, soweit mir bekannt. Denn noch ist gar nicht klar, ob es überhaupt zur Klage kommt. Denn es müsste erstmal ein Schiedsverfahren in Gange gesetzt werden.

    LG

    Kai

    Hier das Foto:

    206-mein-wald-01-09-2018-jpg

  • Kai
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    • 28. Juni 2019 um 13:27
    • #115
    Zitat von Herr-M

    ...

    Teilweise zitiert aus diesem Beitrag:

    https://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung…nde-von-baeumen

    Gruß, Hermann

    Vielen Dank vor allem auch für diesen wichtigen Link.

    Ganz herzlichen Dank Herr-M für die Mühe.

    LG

    Kai:)

  • Freizeitimker
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    • 30. Juni 2019 um 02:03
    • #116
    Zitat von admin

    Rechtschutzversicherungen übernehmen keine Beratungskosten beim Anwalt, soweit mir bekannt.

    Doch, ist durchaus möglich. Damit hätte man aber seinen einen "Freischuß" pro Kalenderjahr schon verbraucht. Ab dem zweiten kann der Versicherer kündigen.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

    Einmal editiert, zuletzt von Freizeitimker (1. Juli 2019 um 00:47)

  • Schwarzbienenimker
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    • 1. Juli 2019 um 12:45
    • #117

    Hallo Kai,

    Du hast natürlich recht, dass du im Moment noch keinen Anwalt brauchst. Trotzdem würde ich dir raten, dich schon mal nach einem geeigneten umzuschauen. Meine Erfahrung ist, dass das Interesse der Anwälte an so einem Fall schnell erlischt, weil der Streitwert eher gering ist. War jedenfalls bei mir so trotz Rechtschutzversicherung.

    Willst du Gottes Wunder sehen, musst du zu den Bienen gehen.

  • Kai
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    • 1. Juli 2019 um 12:54
    • #118
    Zitat von Sonnenvögelchen

    Hallo Kai,

    Du hast natürlich recht, dass du im Moment noch keinen Anwalt brauchst. Trotzdem würde ich dir raten, dich schon mal nach einem geeigneten umzuschauen. Meine Erfahrung ist, dass das Interesse der Anwälte an so einem Fall schnell erlischt, weil der Streitwert eher gering ist. War jedenfalls bei mir so trotz Rechtschutzversicherung.

    Danke für den Hinweis. :) Dieses Desinteresse der Anwälte wäre für mich eigentlich ein weiterer Grund, mir gerade keinen zu holen. 8)

    Denn: ich könnte mir vorstellen, dass meine Motivation zur Verteidigung meiner Rechte sehr viel größer sein wird als die eines lustlosen Anwaltes. X/

    LG

    Kai

  • Gast-2021-04-09
    Gast
    • 1. Juli 2019 um 13:22
    • #119

    Meist verlaufen solche Streitigkeiten beim Schiedsmann ins Leere.

    Der niedrige Streitwert wird für die Nachbarn das größere Problem darstellen. Zwar schreibt der Anwalt gern mal einen Brief, doch lohnt sich auch dort die Sache nicht.

    Somit gehe ich von einem klassischen Nachbarschaftsstreit aus, wo viel gesagt wird, auf Recht gepocht wird und über Jahre und Jahrzehnte beide Seiten beschäftigt und man dann einfach nur Energie läasst.

    Ich filtern gerade meinen Honigwein, Nachbar kam und meinte, dass es wie in einer Distillerie riecht. Der Geschmack hat ihn aber überzeugt. 😀 14 % sind echt hart.

  • Kai
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    • 1. Juli 2019 um 14:00
    • #120
    Zitat von EPY

    Meist verlaufen solche Streitigkeiten beim Schiedsmann ins Leere.

    Der niedrige Streitwert wird für die Nachbarn das größere Problem darstellen. Zwar schreibt der Anwalt gern mal einen Brief, doch lohnt sich auch dort die Sache nicht.

    Hallo, ist das wirklich so?

    Wir reden hier über ca 100 Bäume, jeweils 15 m hoch. Ich gehe da von keinem niedrigen Streitwert aus, wenn man für jeden Baum 1.000 € ansetzt.

    Beim Schiedsmann läuft m. E. nichts ins Leere. Entweder gibt es dort eine Einigung, oder aber er macht einen Schiedsspruch, den beide Seiten annehmen können. Tun sie es nicht, wird erst dann der Weg zum Klagverfahren möglich.

    Ich bin gespannt.

    LG

    Kai

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