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Bienen: Aufziehender Ärger mit Nachbarn

  • Kai
  • 10. Juli 2018 um 11:06
  • moniaqua
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    • 25. August 2019 um 09:18
    • #161
    Zitat von Kai

    Da ich aber rechtlich nicht weiß, wie es sich mit der Rechnung verhält (es gibt Rechtsansichten, nach denen ich zur Zahlung des anderen Anwaltes verpflichtet bin, wenn ich der vorherigen Aufforderung der Gegenseite nicht gefolgt und somit in Verzug geraten bin), ziehe ich es vor, einen Anwalt aufzusuchen.

    Berät Dich denn Deine Rechtsschutz nicht? Ich habe, als ich einmal ein ungerechtfertigtes Schreiben bekam, meine Rechtsschutz angerufen. Die meinte "so und so", so tat ich und hörte nie mehr wieder was.

    In meinem Fall war es einfach Widerspruch einlegen, die Firma, die geschrieben hatte, war bekannt. Wie es bei Dir ausschaut, weiß ich nicht, aber auch eine nicht so gelungene Rechtsschutz wird doch Interesse daran haben, Verfahren zu vermeiden und - hoffentlich - eine gute Beratung bieten?

    HG
    Monika

  • Kai
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    • 25. August 2019 um 10:27
    • #162

    Hallo Moni,

    naja, es gab eine telefonische, kostenlose Erstberatung durch eine Anwältin von der RSV. Die war aber nicht so dolle, keine konkrete Aussage. Ein sowohl als auch.

    Grundsatz ist: wenn Du mit einer Pflicht in Verzug gerätst und dann der Fordernde zur Durchsetzung seines Rechtes sich nach erstmaliger Mahnung einen Anwalt nimmt, dann musst Du grundsätzlich diese Anwaltskosten zahlen.

    Ob ich in Verzug geraten bin, wird irgendwann ein Amtsrichter klären. Von daher wird mir das niemand im Voraus sagen können.

    Um diesen Verzug abzuwenden, gehe ich ja morgen zu meinem Anwalt.

    LG

    Kai

  • Freizeitimker
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    • 25. August 2019 um 21:35
    • #163
    Zitat von Kai

    Ob ich in Verzug geraten bin, wird irgendwann ein Amtsrichter klären. Von daher wird mir das niemand im Voraus sagen können.

    Um diesen Verzug abzuwenden, gehe ich ja morgen zu meinem Anwalt.

    Es gibt keinen Anwaltszwang, jedenfalls nicht im vor- und erstprozessualem Stadium!

    Deshalb ist es auch definit nicht nötig, einen Anwalt einzuschalten, nur, um sein Bürgerrecht der Abwehr einer Forderung umzusetzen. Daß es oft genug dennoch ratsam ist, jedenfalls im Prozeßstadium, steht auf einer anderen Seite.

    Den Verzug hast Du spätestens dann abgewehrt, wenn Du der Forderung der Gegenseite widersprichst, und das ist eben auch ohne Anwalt möglich.

    Der Amtsrichter klärt nicht, ob Du in Verzug geraten bist - das bist Du nur bei einer Zahlungspflicht mit Termin, die ich bei einer Privatforderung nicht erfüllt sehe (auf welcher Rechtsgrundlage?) - sondern ob die klagende oder die beglagte Partei recht hat.

    Und daraufhin ergeht auch die Kostenentscheidung.

    Aber auch im Gewinnfalle nicht zu früh gefreut: Diese Edelparasiten haben sich gesetzlich die Hintertür offengehalten, daß sogar der Sieger dann zahlen muß, wenn der Unterlegene zahlungsunfähig ist. Ist das nicht ein erstklassiger Rechtsstaat?

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Kai
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    • 26. August 2019 um 09:16
    • #164
    Zitat von Freizeitimker

    ... Daß es oft genug dennoch ratsam ist, jedenfalls im Prozeßstadium, steht auf einer anderen Seite.

    ....Ist das nicht ein erstklassiger Rechtsstaat?

    Hallo,

    so, um 10 Uhr Termin beim Anwalt. Ich bin sehr gespannt, was er meint. Klar hätte ich mir den Anwalt sparen können, aber im Sinne der Chancengerechtigkeit, zumindest der gefühlten, hatte ich das Bedürfnis, zum Anwalt zu gehen.

    Ja, den Rechtsstaat sehe ich in weiten Bereichen in Deutschland nicht mehr als vorhanden an. Der Staat zieht sich weitestgehend zurück und überlässt das Feld privaten Eigeninteressen. Da entscheidet dann oft die Finanzkraft über die Güte des rechtlichen Beistandes und somit über den Ausgang des Verfahrens.

    Ständig sich verkomplizierende Rechtsgrundlagen und Verfahrensformalitäten bei gleichzeitigem Rückzug des Staates - das kann m. E. keine gute Entwicklung sein.

    LG

    Kai

  • Freizeitimker
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    • 26. August 2019 um 21:31
    • #165

    Gut gemacht, aber bitte keine Folterspannung (ganz Mielkendorf, dieses Forum, Facebook, YouTube, ja das halbe Internet platzen vor Neugier): Wie schätzt Dein Advokat diesen Fall / Nachbarschaftsstreit ein?

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Kai
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    • 26. August 2019 um 22:25
    • #166
    Zitat von Freizeitimker

    ... (ganz Mielkendorf, dieses Forum, Facebook, YouTube, ja das halbe Internet platzen vor Neugier): Wie schätzt Dein Advokat diesen Fall / Nachbarschaftsstreit ein?

    :)8o Hallo,

    ich denke mal, eher positiv. Auch er geht davon aus, dass mir die Bienenhaltung nichht verboten werden kann und die Kappung der Bäume nicht verlangt werden kann. Was er allerdings sieht, ist (natürlich) die Pflicht zur Freihaltung der Grenze von Überwuchs, das aber erst in der gesetzlichen Zeit von Oktober bis März.

    Er wird sich nochmal mit der RSV in Verbindung setzen und dann ein Schreiben 'raushauen. :)

    LG

    Kai

  • robirot
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    • 27. August 2019 um 05:49
    • #167

    Hehe und hoffe er schickt dann gleich seine Rechnung mit

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    • 27. August 2019 um 19:49
    • #168

    Hallo Kai,

    Bezüglich Gegnerischer Anwaltskosten: Das wurde bei mir auch so versucht!! Aber Es fehlt eine konkrete Anspruchsgrundlage.

    Du wurdest nicht zur Streitbeilegung des Dissens unter Setzung einer Frist aufgefordert, so dass du die Anwaltskosten auch nicht als Verzugsschaden erstatten müsstest. Wenn dein Nachbar denkt er braucht einen Anwalt, da er nicht kooperieren möchte, dann muss er seine Eigenen Anwaltskosten auch grundsätzlich in Kauf nehmen.

    Einen generellen Kostenerstattungsanspruch gegen den, der sich „seiner Ansicht nach“ (unberechtigt) eines Rechts berühmt, kennt die deutsche Rechtsordnung nicht. Mit solchen Dingen konfrontiert zu werden, gehört zum allgemeinen Lebensrisiko (wie Bienenstiche auch).

    Es ist dem Nachbarn auch durchaus zumutbar gewesen, den vermeintlichen Anspruch ohne anwaltliche Hilfe abzuwehren (Zurechnungszusammenhang; § 254 BGB). 

    Der Auftrag zur Abwehr der Ansprüche ist zu begrenzen auf das, was im vernünftigen Interesse des (bedürftigen) Klägers und nicht: im Gebühreninteresse seines Anwalts, geboten ist.

    Freundliche Grüße,

    Marco

  • Freizeitimker
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    • 27. August 2019 um 20:56
    • #169

    Grundsätzlich ist es wegen des Rechtsgrundsatzes "Treu und Glauben" geboten, den Schaden zu minimieren, mithin nicht sofort einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Mit diesem Argument, erst mal die preiswertere Einigung zu versuchen, kann man auch abmahnwütigen Advokaten entgegentreten, die sofort ganz schweres Geschütz auffahren und vor allem viel Geld fordern.

    Allerdings verstand ich Herrn Engfer so, daß seine Nachbarn schon länger mosern und sich wegen bisheriger Erfolgslosigkeit ihrer Querelen sich nunmehr zu diesem Schritt bewogen fühlen.

    Beim Zweigüberhang fehlen mir Details, aber hinsichtlich der Bäume- und Bienenabschaffung bin ich mir weiterhin ziemlich sicher, daß die netten Polen sich die Zähne ausbeißen werden.

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Kai
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    • 2. September 2019 um 11:37
    • #170
    Zitat von Didi

    Genau so wie fjoos schreibt ist es. Hin zum Anwalt und der ersucht die RS um Kostenübernahme.

    LG

    Dieter

    Thema Rechtsschutzversicherung

    Hallo Didi und alle anderen,

    so hatte ich es aufgrund des Hinweises gemacht. Mein RA hat jetzt die Antwort der RSV erhalten:

    "... für den uns übermittelten Sachverhalt können wir keinen Rechtsschutz zusagen. … Nach § 4 Abs. 1c der ÖRAG gilt der Rechtschutzfall nicht für Verstöße, deren konkretes Ereignis vor Versicherungsbeginn liegt. … Im vorliegenden Fall ist das konkrete Ereignis des Rechtsschutzfalles in 1990 und später, Versicherungsschutz besteht aber unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit erst seit dem 14.09.2018."

    Wir mir also schon telefonisch mitgeteilt wurde, greift die RSV in diesem Fall mithin nicht.

    LG

    Kai

  • Freizeitimker
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    • 2. September 2019 um 15:23
    • #171
    Zitat von Kai

    Nach § 4 Abs. 1c der ÖRAG gilt der Rechtschutzfall nicht für Verstöße, deren konkretes Ereignis vor Versicherungsbeginn liegt. … Im vorliegenden Fall ist das konkrete Ereignis des Rechtsschutzfalles in 1990 und später, Versicherungsschutz besteht aber unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartezeit erst seit dem 14.09.2018."

    Wie schon gesagt, das ist frech. Ob tatsächlich ein Verstoß begangen wurde, muß nämlich erstmal ein Gericht entscheiden. Der Sinn dieser Wartefrist ist, die Versicherer davor zu schützen, eine Rechtsschutzversicherung erst dann abzuschließen, wenn der Streit schon eingetreten ist, für die die dann auch berappen müßten. Generell kann man Versicherungen nicht erst nach dem Schadensfalle abschließen.

    Und der Beginn des Streites - wenigstens im juristisch relevanten Sinne, d.h., wenn das erste Anwalts- bzw. Gerichtsschreiben vorliegt - liegt doch wohl deutlich nach Abschluß der Rechtsschutzversicherung, nicht wahr?

    Niemand hat die Absicht, das öffentliche Leben einzuschränken. Niemand hat die Absicht, eine Impfpflicht einzuführen.

  • Tom
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    • 3. September 2019 um 10:19
    • #172

    Hallo Kai,

    erfrage bei der ÖRAG ob Sie die Kosten einer Erstberatung beim Anwalt übernehmen, dies ist ein festgelegter Kostensatz beim Anwalt.

    Soweit ich informiert bin gilt die Kostenübernahme für die Erstberatung auch für Rechtsgebiete die nicht versichert sind. Am besten über die Hotline anfragen.

    VG und viel Erfolg

    Tom

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    https://www.bv-dunkle-biene.de/

  • Kai
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    • 3. September 2019 um 17:15
    • #173

    Hallo allerseits,

    ich halte eine Kopie des Schreibens meines Rechtsanwaltes an die Gegenseite in Händen. :) Sieht alles sehr gut aus, alles so formuliert wie von uns allen hier erwartet und erwünscht.

    "... Durch den dichten Grenzbewuchs und die Ausflugrichtung der Völker weg von der Grenze liegt eine Beeinträchtigung des Grundstückes Ihrer Mandantschaft nicht vor. …"

    :thumbup:

    LG

    Kai

  • Kai
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    • 8. Oktober 2019 um 16:07
    • #174

    Hallo allerseits,

    es gibt neue Nachrichten. Soeben durfte ich meinem Rechtsanwalt mitteilen, dass die Arbeiten (Entfernung der überhängenden Zweige) am 07.10.2019 bereits begonnen wurden. Der Überhang wurde der Rechtsprechung folgend bis in eine Höhe von ca. 4m über dem Erdboden komplett entfernt. Grenznah stehende Bäume wurden entsprechend aufgeastet.

    "... Bei Besichtigung des Grenzstreifens fiel jedoch auf, dass der bisher bestehende, ehemals intakte Zaun offenkundig durch die Gegenseite aufgrund von Erdaufschüttungen und Räumarbeiten beschädigt bzw. zerstört wurde. Die Gegenseite wird daher unter Fristsetzung aufzufordern sein, den Schaden zu beseitigen bzw. den zerstörten Grenzzaun zu ersetzen.

    Desweiteren fällt auf, dass das Wohnhaus der Gegenseiten offenkundig durch einen Stallanbau erweitert wurde bzw. wird. Dieser Stall scheint sich nach wie vor in (nicht vollendetem) Bau zu befinden; die tragende Holzkonstruktion weist bereits eindeutige Spuren der Vermoderung / Verrottung auf. Außerdem wurde das Dach offensichtlich nur provisorisch und unvollständig aufgelegt. Der Bau insgesamt erscheint keiner Erlaubnis zu entsprechen. Er ist auch zu nah an die Grenze gebaut. Ein Balken des Daches reicht bereits in mein Grundstück hinein.

    Die Gegenseite wird auch diesbezüglich unter Fristsetzung aufzufordern sein, den Abriss dieses illegal errichteten Anbaues vorzunehmen. ..."

    LG Kai

  • klaus
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    • 8. Oktober 2019 um 16:50
    • #175

    Hallo Kai,

    na das sind ja Neuigkeiten. Dein Nachbar sollte lieber erst mal vor seiner Eignen Tür kehren, eh er sich über andere aufregt, jetzt würde ich Druck machen, dass der Zaun wieder in Ordnung kommt und der Hang wo ausgebaggert wurde, muß ordentlich gestützt werden.

    Der Anbau, wenn keine Baugenehmigung vorliegt abreißen lassen.

    Leg Dich Niemals mit einem Imker an. Ich habe Tausende Freunde die dich Verfolgen können

    LG Klaus

  • Didi
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    • 8. Oktober 2019 um 17:34
    • #176

    Moin Kai,

    wie heißt es so schön?

    "Wer im Glashaus sitzt, sollte tunlichst nicht mit Steinen schmeißen!"

    LG

    Dieter

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    • 8. Oktober 2019 um 18:11
    • #177

    Auf den Bildern sieht es nicht so aus, als dass der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 Metern eingehalten wird. Ebenfalls müsste er eine Stützmauer bauen, damit der Hang nicht abrutscht. Den Zaun muss er natürlich auch wieder reparieren.

    Aber das wird dein Anwalt ja sicher alles einfordern.

    MFG

  • Tom
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    • 8. Oktober 2019 um 18:27
    • #178

    Hallo Kai,

    ggfs. solltest Du noch einmal Deine Rechtsschutzdeckung prüfen lassen.

    VG

    Tom

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  • Kai
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    • 8. Oktober 2019 um 19:10
    • #179
    Zitat von Erfurt

    Auf den Bildern sieht es nicht so aus, als dass der Mindestabstand zur Grundstücksgrenze von 3 Metern eingehalten wird. Ebenfalls müsste er eine Stützmauer bauen, damit der Hang nicht abrutscht. ....

    Hallo,

    in welchem Gesetz und Paragraphen genau kann ich das nachlesen?

    LG

    Kai

  • Kai
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    • 8. Oktober 2019 um 19:10
    • #180
    Zitat von Tom

    Hallo Kai,

    ggfs. solltest Du noch einmal Deine Rechtsschutzdeckung prüfen lassen.

    VG

    Tom

    Hallo,

    was meinst Du damit genau? Von wem? und in Bezug auf was prüfen?

    LG

    Kai

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