In NRW: Wirtschaftsvolk, Begattungsvolk, gefangener Schwarm. Ableger dann im nächsten Jahr.
Bestand ist im Voraus(!) der Tierseuchenkasse zum Stichtag im Januar zu melden.
In NRW: Wirtschaftsvolk, Begattungsvolk, gefangener Schwarm. Ableger dann im nächsten Jahr.
Bestand ist im Voraus(!) der Tierseuchenkasse zum Stichtag im Januar zu melden.
Auch für Hobbyimker gibt es ganz eindeutige Vorschriften für den Schleuderraum, das sind sogar offiziell die selben wie für einen Berufsimker. Es gelten für jeden Inverkehrbringer von Lebensmitteln die Vorschriften der Lebensmittelverordnung. Tatsache ist aber das z.Z. die Küche o.ä. noch von der Lebensmittelaufsicht akzeptiert wird, wie lange das noch so ist, ist eine andere Frage. Grundsätzlich könnte jeder Lebensmittelinspektor dir das Inverkehrbringen untersagen, wenn du keinen Schleuderraum mit Schleuse und weiteren Anforderungen hast. Die Realität ist aber eine andere.
Mir ist klar, dass es Vorschriften bei der Erzeugung (LMHV, Anlage 2 )gibt und das diese eingehalten werden müssen.
Die Frage war, ob ich eine Genehmigung benötige und wer mir diese gegebenenfalls erteilt.
Dieser Aspekt war mir bis zur Erwähnung durch Freizeitimker unbekannt.
Gruß, Thorsten
Es gelten für jeden Inverkehrbringer von Lebensmitteln die Vorschriften der Lebensmittelverordnung. Tatsache ist aber das z.Z. die Küche o.ä. noch von der Lebensmittelaufsicht akzeptiert wird, wie lange das noch so ist, ist eine andere Frage. Grundsätzlich könnte jeder Lebensmittelinspektor dir das Inverkehrbringen untersagen, wenn du keinen Schleuderraum mit Schleuse und weiteren Anforderungen hast. Die Realität ist aber eine andere.
Sicher gelten für jeden Grundlegende Hygiene Vorschriften, aber für einen Hobbyimker gilt eben nicht ein Schleuderraum mit Schleuse etc. Mindestanforderung ist sauber und Wasseranschluss. Wenn ein Lebensmittelinspektor für einen Hobbyimker einen Schleuderraum mit Schleuse etc. fordert kann man ihn verklagen. Hier stimmt dann vom Grundgesetz her die Verhältnismäßigkeit nicht mehr. Ein Schleuderraum mit den Vorschriften für Berufsimker kostet da locker 40-50.000 Euro. Das kann der Hobbyimker in seinem Leben nicht mehr mit Honigverkauf erwirtschaften. Honig ist generell ein Lebensmittel welches eine Eigensicherheit aufweist. Direkt Phatogene Keime wachsen im Honig nahezu nicht.
Es ist zulässig in einem Bienenwagen zu Schleudern für Hobbyimker. Das Veterinäramt oder Gesundheitsamt kann jedoch bei jedem der Honig Inverkerhrbring Honigproben nehmen und diese entsprechend untersuchen. Bei Beanstandungen wird dann ggf. eine Auflage oder Verbot erteilt.
Grüße Thomas
Deshalb dürfze im Hobbybereich auch die Küche zulässig sein, mit ordentlichem equipment schleuder Sieb etc
Ja deshalb ist das auch Zulässig. Anderfalls gibt es keine Hobbyimker mehr und der DIB kann dann sowie die ganzen Imkervereine zumachen.
Grüße Thomas
Auch für Hobbyimker gibt es ganz eindeutige Vorschriften für den Schleuderraum, das sind sogar offiziell die selben wie für einen Berufsimker. Es gelten für jeden Inverkehrbringer von Lebensmitteln die Vorschriften der Lebensmittelverordnung.
Das erscheint mir konsistent.
Denn unterschiedliche rechtliche Anforderungen bezüglich der Honigproduktionshygiene sind mit dem Gleichheitsgrundsatz unvereinbar.
Daß das in der Praxis lax(er) gehandhabt wird, ist etwas anderes, aber juristisch genaugenommen fehlerhaft, also rechtswidrig. Jedenfalls dann, wenn man eben "in Verkehr bringt".
Die Frage war, ob ich eine Genehmigung benötige und wer mir diese gegebenenfalls erteilt.
Dieser Aspekt war mir bis zur Erwähnung durch Freizeitimker unbekannt.
Soweit ich weiß, benötigt jeder Lebensmittelproduzent und auch jeder Lebensmittelverarbeiter (auch jede nahrungsgastronomische Einrichtung, auch Alis Dönerbude) eine Lizenz, muß jedenfalls mit unangemeldeten Kontrollen rechnen.
Daß man dann nicht mehr Imkern kann, wie Bienengral behauptete, trifft jedoch nicht zu. Zum einen muß man keinen Honig gewinnen, zum anderen muß man diesen, wenn doch geerntet, nicht "in Verkehr bringen".
Die gültige Rechtsnorm ist oben zitiert. Lebensmittelhygieneverordnung,
§5 Abgabe von kleinen Mengen von Primärerzeugnissen
https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/__5.html
Anlage 2 definiert die möglichen Abweichungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/anlage_2.html
Somit wird sehr wohl zwischen Erzeugergrößen differenziert.
In NRW: Wirtschaftsvolk, Begattungsvolk, gefangener Schwarm. Ableger dann im nächsten Jahr.
Bestand ist im Voraus(!) der Tierseuchenkasse zum Stichtag im Januar zu melden.
Begattungsvolk soll als Volk zählen?
Sobald eine legende Königin im Volk ist, zählt es als Volk.
Im Ernstfall zählt der Steuerprüfer sogar die Kisten. Danach kann man mit ihm noch "diskutieren".
Fakt ist, dass auch Ableger als Volk gezählt werden bei der Seuchenkasse. Schau mal auf deine Anmeldung im Frühjahr.
Daher lauten unsere Anmeldungen immer auf 24 Stück.
Ich setze mir doch keine Laus im Pelz für den Betrag, wenn da mal ein Ableger zu viel auf den Stand steht.
Nichts ist Grösser als der Neid der Imker.
Zitat „
Bienenhalter haben den voraussichtlichen Jahreshöchstbesatz ihrer Bienenvölker anzugeben. Zu melden sind grundsätzlich alle Völker; auch kleine Ableger sind als solche zu bewerten. All das, was bei einem eventuellen Seuchenfall maximal vorzufinden, tierseuchenrechtlichen zu reglementieren und gegebenenfalls zu entschädigen ist, muss vollständig gemeldet werden.
Als Bienenhalter sind Sie verpflichtet, in Beständen ab zehn Bienenvölkern, jede Änderung in der Völkerzahl – auch Ableger - ganzjährig zu melden (Nachmeldung). Alle Änderungen, die eine Beitragserhöhung von 5 € oder mehr verursachen, werden Ihnen als Nachveranlagungsbescheid zugesendet.
„Zitat Ende
Von der Seite der TSK NRW
Die können alles essen - brauchen aber nicht alles wissen.
LG Reinhard
Bei mir war in der vergangenen Woche die Lebensmittelkontrolle. Die haben sich vorher nicht angemeldet, waren jedoch freundlich und umgänglich ![]()
Solche gibt auch ![]()
VG
Tom
Bei mir war in der vergangenen Woche die Lebensmittelkontrolle. ....
Aus dem Grunde ernte ich weder Honig noch verkaufe ich welchen.
Und würde auch niemanden hereinlassen. Nie nimmer nicht! ![]()
LG
Kai
Aus dem Grunde ernte ich weder Honig noch verkaufe ich welchen.
Und würde auch niemanden hereinlassen. Nie nimmer nicht!
Das mit dem Ernten kann "von außen" nicht bewiesen werden. Bietet man keinen offiziell an, müssen sich die amtlich-behördlichen Klinkenputzer deshalb mit einer Negativauskunft an der Türe zufriedengeben.
Gegen Penetrationen bzw. Penetrationsversuche des Staates gegenüber meiner Privatsphäre, sei es verbal-informationell, erst recht physisch, reagiere auch ich äußerst empfindlich. Ich sage nur "Mikrozensus" (der schon ein Etikettenschwindel war, daran war überhaupt nichts "Mikro"). Gab es von mir auch maximalen Widerstand.
Man muss auch den Kontrolleur nicht hereinlassen, schon gar nicht wenn man keinen dedizierten Schleuderraum hat. Wichtig ist eine Rückstellprobe je Abfüll-Charge aufzubewahren bis das Mindesthaltbarkeitsdatum das man auf dem Etikett angegeben hat erreicht ist. Die dürfen Kontrolleure nämlich einfordern.
Ach, diese Kontrolleure, wie gern hab ich die ![]()
Muss aber zugeben, dass ich bis dato noch keine Kontrolle hatte. Hoffe, es bleibt so.
Daß man dann nicht mehr Imkern kann, wie Bienengral behauptete, trifft jedoch nicht zu. Zum einen muß man keinen Honig gewinnen, zum anderen muß man diesen, wenn doch geerntet, nicht "in Verkehr bringen".
Nun da hast du Recht wenn du unter Imkern lediglich Bienenhalten verstehst. Dann kannst du anstelle von Honigbienen auch Hummeln halten.
Bei ca. 80% der Hobbyimker ist das Inverkehrbringen von Honig jedoch einer der Hauptgründe um mit dem Imkern anzufangen bzw. seine Völkerzahl zu erhöhen. Wobei nicht der Ertrag durch den Honigverkauf im Vordergrund steht. Wenn nun aber das Inverkehrbringen von Honig und hier ist auch das verschenken außerhalb der Familie mit gemeint durch Anforderungen an einen Schleuderraum wie bei Berufsimkern gefordert wird sind 80% der Hobbyimker nicht mehr bereit weiterhin mehr als 1 oder zwei Völker zu halten, die meisten würden wahrscheinlich ganz aufhören.
Grüße Thomas
Wichtig ist eine Rückstellprobe je Abfüll-Charge aufzubewahren bis das Mindesthaltbarkeitsdatum das man auf dem Etikett angegeben hat erreicht ist. Die dürfen Kontrolleure nämlich einfordern.
Einfordern können und dürfen die meinetwegen eine ganze Menge.
Nur habe ich leider keine "Rückstellprobe", da ich den Bienchen sämtlichen Honig belasse.
Manche Probleme lösen sich eben sehr einfach.
Bei mir im Imkerverein hörte ich allerdings noch nie etwas von solch dreisten "Besuchen", insofern bin ich unbesorgt. jemals Rückstellproben nicht herausgeben zu können (obwohl ich es doch sooo gern täte).
Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!