Dafür müssen wird dem Kaiser auch das Honiggeld bezahlen und Kriegsdienst leisten.
Trotzdem interessant, weil Art. 123 Grundgesetz sagt:
"Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht."
Da das Zeidlerprivileg bis zum Inkrafttreten des GG tatsächlich nie aufgehoben worden ist, dürftest du theoretisch heute noch nach dem Zeiderfreiheitsbrief von 1350 im Nürnberger Wald Bienenbeuten aufstellen und das Holz dafür kostenlos schlagen.
Dann dürfte auch das mit der Armbrust stimmen. Das WaffG regelt die Zeidler nicht. Der Jurist weiss: das spezielle Gesetz verdrängt das allgemeine. In diesem Fall ist das Zeidlerprivileg spezieller.